Die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) nach Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch XI, § 36, § 38, § 41 § 45 umfasst die zeitweise Betreuung eines Pflegebedürftigen im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt:
• Pflegekosten
• Aufwendungen der sozialen Betreuung
• Kosten der medizinischen Behandlungspflegemorgendliche und abendliche Hol- und Bringdienste
Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft müssen dagegen privat getragen werden.
Investitionskosten werden vom Kreis Schleswig – Flensburg z.Zt mit 10,23 Euro pro Besuchstag bezuschusst.