Pflegestärkungsgesetz II ab Januar 2017 - MKG Pflege
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Pflegestärkungsgesetz II ab Januar 2017

Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gemessen an der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Folgende Bereiche sind hierbei relevant:

 

  1. Mobilität (z.B. Positionswechsel im Bett, Sitzposition, Aufstehen)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. Personen erkennen, Orientierung, Gedächtnis)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, Aggressivität, Ängste, Depressionen)
  4. Selbstversorgung (z.B. Körper- u. Zahnpflege, Ernährung, Ausscheidungen)
  5. Umgang mit krankheitsbedingten Belastungen (z.B. Medikation, Einreibungen, Injektionen, Arztbesuche)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Tagesablauf gestalten, Ruhen, Beschäftigen, Interaktion).

 

Die Bereiche werden unterschiedlich gewertet und ergeben zusammen den Grad der Pflegebedürftigkeit. Den Schwerpunkt bildet Bereich 4 mit 40% Gewichtung.

 

Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
Durch die Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden die Pflegestufen abgeschafft und durch Pflegegrade ersetzt. Für Pflegebedürftige, die bereits im Jahr 2016 eine Pflegestufe hatten, besteht ein Bestandsschutz. Das bedeutet, dass die Pflegestufen, wie nachfolgend veranschaulicht, in Pflegegrade umgewandelt werden und die bisher erhaltenen Geld- und Sachleistungen der Pflegekassen nicht weniger werden können.

Umwandlung

Pflegestufe 0 Pflegegrad 1
Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5
Härtefall Pflegegrad 5

 

Beispiel: Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 3, ebenso wie Pflegestufe 2 ohne eingeschr. Alltagskompetenz.

Bedeutung der Pflegegrade

  • PG 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst (MDK)
Ab 2017 existiert nur noch ein Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Pflegegrads bei Pflegebedürftigen, die Sonderregelung für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz entfällt.

Wiederholungsgutachten des MDK werden von Juli 2016 bis Dezember 2018 ausgesetzt (außer bei vorhersehbarer Verringerung des Hilfebedarfs, wie bei Operationen). Änderungen gibt es zudem bei der Frist, die der MDK bei der Überprüfung der Pflegegrade einzuhalten hat. Bisher hatte der MDK fünf Wochen von Antragsstellung bis Festlegung des Bescheids Zeit. Dies wird ab Januar 2018 auf 25 Arbeitstage festgelegt. Sollte der MDK länger benötigen, können Antragsteller auf finanziellen Ersatz klagen.

Pflegesachleistungen und Pflegegeld:
Um zu veranschaulichen, wie sich die Leistungen der Pflegekassen bei der ambulanten Pflege (Pflegedienst), bei der teilstationären Pflege (Tagespflege) und bei der stationären Pflege (Pflegeheim) verändern, haben wir Gegenüberstellungen der bisherigen Leistungen bei der Pflegestufe sowie der neuen Leistung bei Pflegegraden erstellt.

 

Monatliche Sachleistungen Pflegekassen: ambulant u. teilstationär

bisher

 

  Umwandlung neu

 

Differenz
Pflegestufe 1 ohne e.AK* 468€ Pflegegrad 2 689€ +221€
Pflegestufe 1 mit e.AK 689€ Pflegegrad 3 1298€ +609€
Pflegestufe 2 ohne e.AK 1144€ Pflegegrad 3 1298€ +154€
Pflegestufe 2 mit e.AK 1298€ Pflegegrad 4 1612€ +314€
Pflegestufe 3 ohne e.AK 1612€ Pflegegrad 4 1612€ 0€
Pflegestufe 3 mit e.AK 1612€ Pflegegrad 5 1995€ +383€

 

*e.AK = eingeschränkte Alltagskompetenz

Monatliche Sachleistungen Pflegekassen: stationär

 

bisher

 

  Umwandlung neu

 

Differenz
Pflegestufe 1 ohne e.AK* 1064€ Pflegegrad 2 770€ -294€
Pflegestufe 1 mit e.AK 1064€ Pflegegrad 3 1262€ +198€
Pflegestufe 2 ohne e.AK 1330€ Pflegegrad 3 1262€ -68€
Pflegestufe 2 mit e.AK 1330€ Pflegegrad 4 1775€ +445€
Pflegestufe 3 ohne e.AK 1612€ Pflegegrad 4 1775€ +163€
Pflegestufe 3 mit e.AK 1612€ Pflegegrad 5 2005€ +393€

Zu erkennen ist, dass insgesamt mehr Geld durch die Leistungserbringer genutzt werden kann und somit Pflegebedürftigen mehr Leistungen zur Verfügung stehen.

Maximaler Pflegegeldanspruch pro Monat bei selbstständiger Sicherstellung der häuslichen Pflege:

  • Pflegegrad 2: 316€
  • Pflegegrad 3: 545€
  • Pflegegrad 4: 728€
  • Pflegegrad 5: 901€

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen entfallen.

Pflegebedürftige mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz erhalten ab 2017 keine zusätzlichen Betreuungsleistungen (104€ o. 208€) mehr, sondern einheitlich einen sogenannten „Erstattungsbetrag“ in Höhe von 125€. Für die meisten Pflegebedürftigen bedeutet das eine Steigerung der Entlastungsleistungen. Dieser Betrag kann ebenfalls für Leistungen der Tages-und Kurzzeitpflege, sowie für Leistungen des Pflegedienstes genutzt werden.

Der Pflegegrad 1

Grundsätzlich werden Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2-5 gewährt. Um Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung zu unterstützen, erhalten diese folgende Leistungen:

  • Pflegeberatung
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  • Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich

 

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für Pflegegrad 2-5

  • Jeweils 1612€ pro Jahr
  • Zudem ist es möglich 50% der Kurzzeitpflege (+806€) für die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen (gesamt 2418€)
  • Für die Kurzzeitpflege kann man 100% der Verhinderungspflege (+1612€) nutzen. Dies macht gesamt 3224€ pro Jahr

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Pflegegrad 1-5)

  • Pro Umbaumaßnahme bis zu 4000€
  • Für Umbaumaßnahmen im Haushalt, wie zum Beispiel der Umbau einer Badewanne hin zu einer ebenerdigen Dusche

 

 



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